RoHS

Die EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten regelt die Verwendung von Gefahrstoffen in Geräten und Bauteilen. Ziel der Richtlinie ist die Beschränkung von unerwünschten Inhaltsstoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Sie, sowie die jeweilige Umsetzung in nationales Recht, wird zusammenfassend mit dem Kürzel RoHS (engl.: Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances; deutsch: „Beschränkung (der Verwendung bestimmter) gefährlicher Stoffe“) bezeichnet.Die EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) ist durch die am 3. Januar 2013 in Kraft getretene EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) abgelöst worden.

Das Ziel ist dabei, im Zuge der massiven Ausweitung von Wegwerfelektronik äußerst problematische Bestandteile aus den Produkten zu verbannen. Dazu gehört unter anderem, die bleifreie Verlötung elektronischer Bauteile durchzusetzen, giftige Flammhemmer bei der Herstellung von Kabeln zu verbieten sowie die Einführung entsprechender Ersatzprodukte zu verstärken. Des Weiteren müssen auch die verwendeten Bauteile und Komponenten selbst frei von entsprechenden Stoffen sein.Dies hat direkte Auswirkung auf beteiligte Firmen wie Importeure, Einzelunternehmen (auch kleine Hardwarefirmen) oder Geschäfte und Handelsketten und demzufolge in letzter Konsequenz auch für den Verbraucher.

Die Umsetzung von RoHS erfordert eine Umstellung von vielen weit verbreiteten Produktionsverfahren. Besonders problematisch wird dabei häufig die Verwendung von bleifreiem Lötzinn gesehen. Da Abschätzungen über die Langzeit-Zuverlässigkeit der neuen Verfahren noch nicht vorliegen und in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie beispielsweise bei Autos, in der Luftfahrt und der Medizin sowie beim Militär zu schwerwiegenden Problemen führen könnten, gibt es zumindest vorläufig eine Reihe von Ausnahmen. Die RoHS wird daher mit fortschreitenden Erfahrungswerten fortgeschrieben werden.Die Ausnahmeregel für die Medizin wurde durch die Richtlinie 2011/65/EU der Europäischen Union inzwischen zeitlich befristet. Medizinische Geräte, die ab dem 22. Juli 2014 und In-vitro-Diagnostika, die ab dem 22. Juli 2016 in den Verkehr gebracht werden, müssen nun ebenfalls die RoHS-Richtlinie erfüllen. Diese Richtlinie gilt zudem für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ab dem 22. Juli 2017 in den Verkehr gebracht werden.

Quelle: Wikipedia

GERMANIA-WERK arbeitet nach den von RoHS vorgegeben Richtlinien und achtet, soweit für uns ersichtlich und möglich, auf die Einhaltung.

Reach

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht.

Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Nach dem Prinzip “no data, no market” dürfen innerhalb des Geltungsbereiches nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereich von REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss für diese Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen. Ein Jahr nach Inkrafttreten von REACH galt die bisherige Gesetzgebung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit der neu gegründeten ECHA, einer Agentur in Helsinki, noch weiter. Die ECHA übernimmt vor allem die Organisation und Kontrolle im Prozess von REACH.

Eine weitere Besonderheit von REACH ist die Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie müssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren von registrierungspflichtigen Stoffen (siehe Geltungsbereich) Informationen über die genaue Verwendung liefern, damit diese die Verwendung in ihren Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in ihren Expositionsszenarien berücksichtigen und geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen können. Die Verwendung wird dann zu einer “identifizierten Verwendung”. Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, die Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden.

Quelle: Wikipedia

GERMANIA-WERK arbeitet nach den von REACH vorgegeben Richtlinien und achtet, soweit für uns ersichtlich und möglich, auf die Einhaltung.

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